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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Veranstaltungs- und Bewirtungsleistungen des Loungecafé Lifetimes einschließlich Grillhütte, Café, Halle, Grillplatz, Inhaberin Anja Kleber, Bahnhofstr. 17b, 66903 Gries (nachfolgend „Café / „Loungecafé“)

sowie der/dem Kundin/-en bzw. den Kundinnen/-en (nachfolgend „Kunde“).

A. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich

Für alle Leistungen und Angebote des Loungecafé Lifetimes gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Vertragspartner ist Frau Anja Kleber als Pächterin des Cafés.
Diese AGB gelten ebenfalls für Kaufleute und Unternehmen.
Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmal ausdrücklich vereinbart wurden.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und müssen vorab ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Vertragsschluss

Zunächst gilt: Mündliche oder fernmündliche Angebote bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Alle Verträge bedürfen übereinstimmender Willenserklärungen des Cafés und des Kunden. Vertragspartner ist/sind ausschließlich der im Vertrag und seinen Bestandteilen bezeichnete Kunde und des Loungecafés.
Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und dessen zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt das Loungecafé Lifetime keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
§ 3 Rücktrittsrecht des Loungecafé Lifetimes

Der Loungecafé ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere

bei Vorliegen höherer Gewalt oder anderer nicht vom Café vertretenden Umständen, die dem Café Erfüllung des Vertrages unmöglich machen (z.B. Blitzeinschlag, Feuer- und Sturm-schäden, Pandemien, Seuchen),
wenn der Kunde bei Buchung der Veranstaltung falsche oder irreführende Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt (wie etwa die Identität des Kunden oder seine Zahlungsfähigkeit),
wenn das Café begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung oder Person des Kunden den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Loungecafés in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschaftsbereich des Cafés zuzurechnen ist,
wenn ein Verstoß gegen das Unter- und Weitervermietungsverbot vorliegt,
wenn der Zweck der Veranstaltung gesetzeswidrig ist
vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Haftung und Verjährung, Hinweispflicht bei Leistungsstörungen

Haftung des Kunden: Der Kunde haftet gegenüber dem Loungecafé Lifetime für Schäden an Gebäuden, dem Inventar, Außenanlagen und sonstigen Gegenständen des Cafés nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch seine Gäste, Mitarbeiter und Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher oder sonstige Personen aus seinem Bereich verursacht werden.
Haftung des Loungecafés: Das Café haftet vorbehaltlich der Haftung nach §§ 701 ff. BGB und der Regelungen für von ihm zu vertretende Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet er für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Cafés beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Cafés beruhen. Einer Pflichtverletzung des Cafés steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Leistungsstörungen und Hinweisobliegenheit des Kunden: Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Cafés auftreten, wird das Café bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Café unverzüglich über die Entstehung eines außergewöhnlichen Schadens in Kenntnis zu setzen.
Hinsichtlich der Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
B. Veranstaltungen auf dem Loungecafé Lifetime
§ 1 Preise und Zahlungen

Bei einem Besuch in unserem Restaurant gelten die in der Speisekarte abgedruckten Preise. Individuelle Preisabsprachen im Rahmen der Planung einer Veranstaltung sind vorrangig.
Die ausgewiesenen Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein, es sei denn, diese wird gesondert ausgewiesen. Sollte sich die gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geändert haben, werden die Preise entsprechend angepasst.
Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt der Veranstaltung mehr als vier Monate und ändert sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentliche Verbraucherpreisindex für Deutschland (https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/_inhalt.html) auf der Basis 2015=100 gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens fünf Prozent, so ist das Café einseitig dazu berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Maßstab für die Anpassung soll die Veränderung des Indexes sein, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Anpassung der Vergütung ist dem Kunden mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung vom Café mitzuteilen. Sollte eine Anpassung der Vergütung von mehr als zehn Prozent angekündigt werden, ist der Kunde berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. In diesem Fall werden jedoch die Gebühren für die Stornierung der Feier gemäß den hier getroffenen Bestimmungen fällig.
Das Café ist berechtigt, vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung und/oder eine Sicherheits-leistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt 2.000,00 € pro Veranstaltung. Die Vorauszahlung wird unmittelbar nach Vertragsschluss fällig und in Rechnung gestellt und ist binnen einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung auszugleichen. Der Kunde erhält eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Vorauszahlung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
Von der voraussichtlichen Gesamtrechnung gemäß der im Veranstaltungsvertrag für die Leistungen zugrunde gelegten Daten (Anzahl der geplanten Personen x Preis für Essen und Getränke pro Person + Raummiete) werden 10 Wochen vor dem Veranstaltungstermin 50 Prozent der Kosten unter Anrechnung der Vorauszahlung gemäß B. § 1 Nr. 4 dieser AGB in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist binnen einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung auszugleichen.
§ 2 Teilnehmerzahl und Veranstaltungszeiten

Die Veranstaltung wird für die vereinbarte Teilnehmerzahl ausgerichtet. Zusätzliche Gäste werden nachberechnet.
Änderungen der gemeldeten Personenzahl müssen schriftlich bis zum Dienstag vor dem Veranstaltungstag, mindestens aber vier Tage vor dem Veranstaltungstag, gemeldet werden.
Wird die Anzahl der gemeldeten Personen nach dieser Frist verringert, so ist dennoch der Preis nach der zuvor vereinbarten Personenzahl zu zahlen. Sollte nach diesem Termin eine Erhöhung der Teilnehmerzahl erfolgen, bemüht sich das Café nachzudecken.
Die Veranstaltungszeiten werden zwischen dem Kunden und dem Loungecafé vorab abgestimmt. Sperrstunde ist um 5.00 Uhr morgens. Sollte die Pauschale für Getränke vorab enden, werden Verlängerungsstunden zusätzlich abgerechnet (Servicepersonal- & Getränkekosten je Stunde).
§ 3 Mitbringen und Mitnehmen von Speisen und Getränken

Getränke dürfen grundsätzlich nicht mitgebracht werden. In Ausnahmen dürfen diese nach Vereinbarung mit dem Café mitgebracht werden (z.B. bestimmte regionale Spirituosen o.ä.).
Restliche Speisen dürfen nach vorheriger Absprache mitgenommen werden. Hierfür müssen vom Kunden vor der Veranstaltung Behälter bereitgestellt werden, die dann nach dem Essen von der Küche befüllt werden. Die mitgebrachten Behälter können mitsamt der restlichen Speisen am nächsten Tag nach Vereinbarung abgeholt werden. Werden vorab keine Behälter bereitgestellt, kann das Café keine Speisenmitnahme gewährleisten.
Der Kunde nimmt die Speisen auf eigene Gefahr (Kühlkette/Hygiene) mit.
§ 4 Sonderbestimmungen: Soundanlage / Verbote / Nutzung Spielscheune

Aus genehmigungsrechtlichen Gründen ist die Soundanlage des Cafés zu nutzen.
Gelieferte Soundanlagen sind nach Absprache gestattet, allerdings nur mit maximal 90 dB im Mittel. Dies ist per Protokoll nachzuweisen.
Wunderkerzen sind nicht gestattet. Plastikkonfetti und/oder buntes Konfetti sind nicht gestattet.
Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Veranstaltungsräume weiter- oder unterzuvermieten oder Dritten zur Nutzung zu überlassen.
Bei Nutzung der Grillhütte ist eine Aufsicht zu stellen. Ab 20 Kindern ist eine zweite Aufsichtsperson nötig. Es gelten die Bestimmungen zur Haftung gemäß dieser AGB.
§ 5 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachgegenstände, Dekorationsartikel, Haftung und Hausordnung

Mitgebrachte Geschenke und Gegenstände des Kunden und seiner Gäste befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. auf den Außenanlagen des Cafés. Das Loungecafé übernimmt vorbehaltlich der Haftung nach §§ 701 ff. BGB für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Cafés oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
Mitgebrachte Dekoration und sonstige Gegenstände können auf Wunsch des Kunden nach Ende der Veranstaltung vom Servicepersonal des Cafés zusammengeräumt werden. Für dabei beschädigte oder zerstörte Gegenstände übernimmt das Café keine Haftung.
Mitgebrachte Dekoration und sonstige Gegenstände sind am Tag nach der Veranstaltung nach Termin Vereinbarung abzuholen. Unterlässt der Kunde dies, ist das Café berechtigt, die Gegenstände zu entsorgen. Für die Entsorgung nicht mitgenommener Gegenstände und Dekoration ist das Café berechtigt, dem Kunden dies in Rechnung zu stellen.
§ 6 Stornierung durch den Kunden und Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Loungecafés

Ein Rücktritt vom Vertrag, die Kündigung des Vertrages, eine Absage der Veranstaltung o.ä. (im Folgenden „Stornierung“) muss schriftlich (z.B. per E-Mail) erfolgen.
Bei einer Stornierung oder Nichtinanspruchnahme der Leistung bei Veranstaltungen auf der Gelände ist der Loungecafé berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und in Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalisieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, neben der Unkostenbei einer Stornierung bis zwölf Monate vor der Veranstaltung einen Pauschalbetrag von 500,00 € (zur Abgeltung des Aufwandes für Planung & Büro, Besichtigung etc.) zu zahlen,
bei einer Stornierung im Zeitraum von weniger als zwölf Monaten bis einen Monat vor der Ver-anstaltung 25 % der vertraglich vereinbarten Vergütung zu zahlen,
bei einer Stornierung im Zeitraum von weniger als einem Monat bis vier Tage vor der Veranstaltung    50 % der vertraglich vereinbarten Vergütung zu zahlen,
bei einer Stornierung von weniger als vier Tagen vor der Veranstaltung 80 % der vertraglich vereinbarten Vergütung zu zahlen.
Als vertraglich vereinbarte Vergütung sind die im Veranstaltungsvertrag festgehaltenen Daten gemäß der Formel „Anzahl der geplanten Personen x Preis für Essen und Getränke pro Person“ zu verstehen. Ist noch kein konkreter Preis für Essen und Getränke pro Person vereinbart worden, ist der Preis des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses günstigsten Pakets gemäß der geltenden Preisliste anzunehmen.

Das „no drama Paket“ ist bei einer Stornierung oder Nichtinanspruchnahme in voller Höhe zu zahlen. Das Café hat sich jedoch die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung anrechnen zu lassen, falls eine anderweitige Vermietung möglich war.

Die Abrechnung der Stornierungskosten erfolgt unter Anrechnung der Vorauszahlung gemäß B. § 1 Nr. 4     und/oder der Rechnung gemäß B. § 1 Nr. 5 dieser AGB und wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der obengenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

§ 7 Rechte des Cafés bei Veranstaltungen

Das Café ist einseitig dazu berechtigt, die Zusammensetzung von Menüs und/oder einzelnen Zutaten von Gerichten anzupassen oder zu ändern, insbesondere wenn etwaige Lebensmittel oder Zutaten nicht verfügbar sind oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand bzw. Kosten zu besorgen sind. Dabei soll ein möglichst gleichwertiger Ersatz angeboten und beschafft werden.
Sollte der Kunde die Vorauszahlung gemäß B. § 1 Nr. 4 oder die Rechnung gemäß B. § 1 Nr. 5 dieser AGB nicht oder nicht fristgerecht zahlen, ist das Café dazu berechtigt, vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten. Es werden dann die Regelungen zu einer Stornierung durch den Kunden entsprechend angewandt und die Vergütung gemäß B. § 6 Nr. 2 dieser AGB fällig.
Sonderabsprachen, die zuvor schriftlich bestätigt wurden und den Rahmen dieser AGB überschreiten, können seitens des Cafés jederzeit geändert werden (z.B. Dekoration am Tag vor der Veranstaltung kann nicht erfolgen, da eine kurzfristige Veranstaltung angenommen.

 

C. Campingplatz
Der Campingplatz wird separat Betrachtet.

D. Schlussbestimmungen
§ 1 Vertragsänderungen und Änderungen dieser AGB

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen.
Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch des Cafés müssen dem Kunden in Textform mitgeteilt werden. Widerspricht der Kunde der Anwendung der neuen Fassung der Geschäftsbedingungen nicht binnen einer Frist von drei Wochen ab Bekanntgabe, so gelten die Geschäftsbedingungen in der neuen Version als akzeptiert.
§ 2 Rechtliches

Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Cafés, Bahnhofstr. 17b, 66903 Gries.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz vom Loungecafé. Es gilt deutsches Recht.
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall vertragliche Ergänzung vornehmen, die der beabsichtigten vertraglichen Regelung am nächsten kommt.